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Amt für Landwirtschaft und Umwelt

ALU informiert 04/2026
Datum 31. Juli 2026

Mitteilungen Direktzahlungen
Gülle ausbringen bei anhaltender Trockenheit

Die anhaltende Trockenheit erfordert bei der Ausbringung von Gülle besondere Sorgfalt. Auf ausgetrockneten Böden sowie unmittelbar vor Gewittern ist auf die Gülleausbringung zu verzichten. Ist eine Ausbringung in der aktuellen Situation dennoch erforderlich, sollte sie nach Möglichkeit nicht während den Tageshöchsttemperaturen, sondern in den frühen Morgen oder Abendstunden erfolgen. Sofern möglich, sollte die Gülle verdünnt werden. Zudem sind Flächen in grösserer Distanz zu Siedlungsgebieten zu priorisieren.

Mit einer angepassten Ausbringung lassen sich Nährstoffverluste reduzieren sowie Geruchsbelastungen für die Bevölkerung minimieren.




Trockene Wiesen und Weiden
Trockenheit Höhere Gewalt

Die Trockenheit und die hohen Temperaturen sind für viele Landwirtschaftsbetriebe eine grosse Herausforderung. Wenn Anforderungen aufgrund des durch Trockenheit bedingten Futtermangels nicht erfüllt werden können, kommt der Artikel 106 der Direktzahlungsverordnung "Höhere Gewalt" zur Anwendung.


Ergänzend zu den bereits kommunizierten Ausnahmen gilt neu für Sömmerungsbetriebe:

Aussetzung der Vorgaben zur Bestossung

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit werden die Vorgaben zur Bestossung für das Alpungsjahr 2026 ausgesetzt.

  • Betriebe mit einem Unterbesatz (weniger als 75 %) oder einem Überbesatz (mehr als 110 %) erleiden keine Kürzungen der Sömmerungsbeiträge.
  • Die Sömmerungsbeiträge werden auf Basis des verfügten Normalbesatzes
  • Ausgenommen sind Betriebe, die in den letzten drei Jahren bereits einen Unterbesatz aufgewiesen haben. Diese werden im Einzelfall beurteilt und gegebenenfalls nach den effektiven Verhältnissen abgerechnet.
  • Der Zusatzbeitrag für gemolkene Tiere wird gemäss den effektiven Tierdaten ausbezahlt.
  • Eine Meldung an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt ist bei einem vorzeitigen oder verspäteten Alpabtrieb nicht mehr erforderlich.

Mit diesen Massnahmen wird den Bewirtschaftenden die notwendige Flexibilität eingeräumt, Tiere bei Bedarf auf Alpen mit ausreichendem Futter und Wasser zu belassen. Gleichzeitig können dadurch die Heimbetriebe entlastet werden.

Vorübergehende Aufhebung der Beschränkung der Futterzufuhr

Zusätzlich wird die Beschränkung der Futterzufuhr auf Sömmerungsbetrieben vorübergehend aufgehoben.

Diese Ausnahme gilt ausschliesslich während der anhaltenden Trockenheit und soll den Sömmerungsbetrieben ermöglichen, kurzfristige Futterengpässe zu überbrücken. Eine Meldung an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt ist auch in diesem Fall nicht erforderlich.

Wassertransporte mittels Helikopter

Auf diversen Alpen besteht inzwischen akuter Wassermangel für die Tränkung der Tiere.

Sömmerungsbetriebe, bei denen ein Wassertransport auf dem Strassenweg nicht möglich ist, können sich an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt wenden.

Alle aktuellen Informationen zur Trockenheit sind auch auf der Homepage zu finden.


Mitteilungen Beratung
Keine Wasserentnahme ohne Bewilligung
Wasserentnahmen aus Gewässern

Die Trockenheit der vergangenen Wochen zeigt deutlich, wie wertvoll unser Wasser ist. Gewässer erfüllen eine Vielzahl von Funktionen. Sie liefern der Bevölkerung Trink- und Brauchwasser, bieten Raum für Erholungssuchende und stellen für Tiere und Pflanzen wertvolle Lebensräume dar. Insbesondere in trockenen Zeiten ist die Natur auf das verbleibende Wasser angewiesen


Sämtliche Wasserentnahmen aus öffentlichen und privaten Fliessgewässern, Seen und Grundwasservorkommen sind bewilligungspflichtig. Da bei Trockenheit bereits geringe Wasserentnahmen aus Fliessgewässern die ohnehin belasteten Lebensgemeinschaften zusätzlich unter Druck setzen, werden derzeit keine Wasserentnahmen aus Fliessgewässern bewilligt. Für eine klare und praxisnahe Orientierung steht ein kantonales Merkblatt zur Verfügung. Dieses sowie das entsprechende Gesuchsformular sind auf der Website des Kantons Obwalden unter "Wasserentnahmen aus Fliessgewässern und Seen" abrufbar.

Bei Fragen zu Wasserentnahmen steht Ihnen das Amt für Landwirtschaft und Umwelt unter 041 666 63 27 gerne zur Verfügung.




Absolutes Feuerverbot und generelles Feuerwerksverbot
Absolutes Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe sowie generelles Feuerwerksverbot in den Kantonen Ob- und Nidwalden

Die anhaltende Trockenheit und geringe Niederschläge haben die Brandgefahr in Wäldern und Wiesen massiv erhöht. In Absprache mit den Zentralschweizer Kantonen erlassen die Kantone Ob- und Nidwalden ab Freitag, 10. Juli 2026, 12.00 Uhr für das ganze jeweilige Kantonsgebiet ein absolutes Feuerverbot im Wald und an Waldrändern. (Gefahrenstufe 4 von 5).

Plakat zum ausdrucken




Probegrabung Engerlinge
Maikäfer im Auge behalten
Auf dem Landwirtschaftsamt sind etliche Meldungen zu Grundstücken eingegangen, die durch Engerlinge befallen sind. Die Schadenschwelle im Wiesland liegt bei 30 bis 40 Engerlingen pro Quadratmeter. Bei der durch die Trockenheit geschädigten Grasnarbe können jedoch bereits bedeutend weniger Engerlinge grosse Schäden verursachen. 

Es wurden erste Probegrabungen gemacht und die Ergebnisse werden analysiert. Im nächsten Newsletter wird über das weitere Vorgehen informiert.
Für Fragen:
041 666 62 79 oder thomas.kaeslin@ow.ch



Japankäfer
Japankäfer

Aufgrund einer Japankäferpopulation auf der Luzerner Allmend liegen das Gebiet Niederstad und die Anstösser der Renggstrasse in der Pufferzone des Japankäferfundstandortes. Für die landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Pufferzone gibt es keine Bewirtschaftungseinschränkungen.


Das Grüngut wie zum Beispiel Rasenschnitt aus der Pufferzone muss bis 30. September zur Grüngutmulde auf den Parkplatz beim Bootshafen Niederstad gebracht werden.
Weitere Infos



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