Ergänzend zu den bereits kommunizierten Ausnahmen gilt neu für Sömmerungsbetriebe:
Aussetzung der Vorgaben zur Bestossung
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit werden die Vorgaben zur Bestossung für das Alpungsjahr 2026 ausgesetzt.
- Betriebe mit einem Unterbesatz (weniger als 75 %) oder einem Überbesatz (mehr als 110 %) erleiden keine Kürzungen der Sömmerungsbeiträge.
- Die Sömmerungsbeiträge werden auf Basis des verfügten Normalbesatzes
- Ausgenommen sind Betriebe, die in den letzten drei Jahren bereits einen Unterbesatz aufgewiesen haben. Diese werden im Einzelfall beurteilt und gegebenenfalls nach den effektiven Verhältnissen abgerechnet.
- Der Zusatzbeitrag für gemolkene Tiere wird gemäss den effektiven Tierdaten ausbezahlt.
- Eine Meldung an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt ist bei einem vorzeitigen oder verspäteten Alpabtrieb nicht mehr erforderlich.
Mit diesen Massnahmen wird den Bewirtschaftenden die notwendige Flexibilität eingeräumt, Tiere bei Bedarf auf Alpen mit ausreichendem Futter und Wasser zu belassen. Gleichzeitig können dadurch die Heimbetriebe entlastet werden.
Vorübergehende Aufhebung der Beschränkung der Futterzufuhr
Zusätzlich wird die Beschränkung der Futterzufuhr auf Sömmerungsbetrieben vorübergehend aufgehoben.
Diese Ausnahme gilt ausschliesslich während der anhaltenden Trockenheit und soll den Sömmerungsbetrieben ermöglichen, kurzfristige Futterengpässe zu überbrücken. Eine Meldung an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt ist auch in diesem Fall nicht erforderlich.
Wassertransporte mittels Helikopter
Auf diversen Alpen besteht inzwischen akuter Wassermangel für die Tränkung der Tiere.
Sömmerungsbetriebe, bei denen ein Wassertransport auf dem Strassenweg nicht möglich ist, können sich an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt wenden.
Alle aktuellen Informationen zur Trockenheit sind auch auf der Homepage zu finden.