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Amt für Landwirtschaft und Umwelt

ALU informiert 03/2026
Datum 10. Juli 2026

Mitteilungen Direktzahlungen
Umstellung Agate-Anmeldung auf AGOV-Login

Das CH-Login, welches für die Anmeldung bei Agate verwendet wird, wird durch das AGOV-Login ersetzt. Bis Ende Jahr muss vom CH-Login auf das AGOV-Login umgestellt werden, damit die Anmeldung auf agate weiterhin möglich ist. Wenn das Agate-Login erstellt wurde (Link zur Anleitung), kann beim nächsten anmelden in Agate, das AGOV-Login angewählt werden.

Wichtig:
Das AGOV-Login ist persönlich. Wenn mehrere Personen auf Agate zugreifen, muss jede Person mit ihrer persönlichen E-Mailadresse ein AGOV-Konto erstellen. Danach können mehrere AGOV-Konten bei Agate hinterlegt werden.




Neue Plattform digiFLUX
HODUFLU wird durch digiFLUX ersetzt

In der zweiten Augusthälfte 2026 wird HODUFLU durch digiFLUX abgelöst. Sämtliche bestehenden Produkte und Lieferungen aus HODUFLU werden automatisch nach digiFLUX übertragen. Die Migration wird bis Ende August 2026 abgeschlossen. 


Anschliessend wird HODUFLU deaktiviert und Hof- und Recyclingdüngerlieferungen können nur noch in digiFLUX erfasst werden. Betriebe, die in HODUFLU registriert sind, werden automatisch für digiFLUX freigeschaltet. Sie müssen ihren Standort mit einem Aktivierungscode bestätigen. Den Aktivierungscode erhalten alle bisherigen HODUFLU-Nutzer/-innen per Post. Der Zugang erfolgt weiterhin über das Agate-Portal.

Mehr Informationen: HODUFLU zu digiFLUX


Mitteilungen Beratung
Trockene Wiesen und Weiden
Trockenheit Höhere Gewalt

Die Trockenheit und die hohen Temperaturen sind für viele Landwirtschaftsbetriebe eine grosse Herausforderung. Wenn Anforderungen aufgrund des durch Trockenheit bedingten Futtermangels nicht erfüllt werden können, kommt der Artikel 106 der Direktzahlungsverordnung "Höhere Gewalt" zur Anwendung.


Mögliche Abweichungen, bei welchen «höhere Gewalt» infolge Trockenheit und dadurch bedingte Futterknappheit auf dem Betrieb geltend gemacht werden können, sind:
  • Nährstoffbilanz 2026
    Muss aufgrund der Trockenheit zusätzlich Raufutter zugekauft werden oder kann betriebseigenes Raufutter nicht wie geplant verkauft werden, kann sich dies auf die Nährstoffbilanz auswirken. Ergibt sich dadurch eine nicht ausgeglichene Nährstoffbilanz, wird im Rahmen einer allfälligen Kontrolle geprüft, ob die Abweichung auf die Trockenheit zurückzuführen ist.
  • Biodiversitätsförderflächen
    Die Schnittzeitpunkte gemäss Flächenverzeichnis bleiben bestehen. Eine vorzeitige Nutzung der extensiv genutzten und wenig intensiv genutzten Wiesen ist nicht zulässig.

    Folgende Ausnahmen sind möglich:
    Nutzung von extensiv und wenig intensiv genutzten Wiesen mit flexiblem Schnittzeitpunkt vor dem vorgegebenen Intervall von acht Wochen sowie der Möglichkeit zum Eingrasen oder Silieren anstelle der Produktion von Dürrfutter.

    Schonende Weide vor dem 1. September auf Biodiversitätsförderflächen, bei welchen eine Herbstweide erlaubt ist. Voraussetzung ist, dass vorher eine reguläre Schnittnutzung stattgefunden hat. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Naturschutzflächen.
  • RAUS
    Die Anforderungen an den regelmässigen Auslauf bleiben bestehen.
    Kann der Weidegang aufgrund von Futtermangel oder Hitze nicht erfolgen, darf dieser durch Auslauf im Laufhof ersetzt werden.
  • Weidebeitrag
    Kann aufgrund von Futtermangel die Anforderung, dass mindestens 70 % des Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter gedeckt werden, nicht erfüllt werden, darf der Weidegang durch Auslauf im Laufhof ersetzt werden.
    Insgesamt müssen die Tiere weiterhin an mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide oder im Laufhof erhalten.
Wichtig:
Diese Regelungen gelten für alle Obwaldner Betriebe, solange die ausserordentliche Situation andauert.

Eine Meldung an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt ist nicht erforderlich.

Anlässlich der nächsten Kontrolle wird ermittelt, ob der Grund für die Nichterfüllung des ökologischen Leistungsnachweises und der freiwilligen Direktzahlungsprogramme ausschliesslich auf das Ereignis «Trockenheit» zurückzuführen sei. Dabei werden das Wiesen- und das Auslaufjournal wie üblich kontrolliert. Abweichungen aufgrund Trockenheit sind in den Journalen zu dokumentieren und die Bemerkung «Futtermangel» einzutragen. Kann anlässlich der Kontrolle aufgezeigt werden, dass die Trockenheit alleinige Ursache für die Abweichung war, wird der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen verzichten.

Wir empfehlen, die Abweichungen mit Fotos zu dokumentieren, bspw. betroffene Weideflächen.
  • Sömmerung:
    Sollte die Trockenheit im Sömmerungsgebiet zu einem vorzeitigen oder verspäteten Alpabtrieb führen, ist eine Meldung ans Amt für Landwirtschaft und Umwelt notwendig. Abweichungen bedingt durch «Höhere Gewalt» erfolgen im Sömmerungsgebiet nur in Absprache mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt.



Keine Wasserentnahme ohne Bewilligung
Wasserentnahmen aus Gewässern

Die Trockenheit der vergangenen Wochen zeigt deutlich, wie wertvoll unser Wasser ist. Gewässer erfüllen eine Vielzahl von Funktionen. Sie liefern der Bevölkerung Trink- und Brauchwasser, bieten Raum für Erholungssuchende und stellen für Tiere und Pflanzen wertvolle Lebensräume dar. Insbesondere in trockenen Zeiten ist die Natur auf das verbleibende Wasser angewiesen


Sämtliche Wasserentnahmen aus öffentlichen und privaten Fliessgewässern, Seen und Grundwasservorkommen sind bewilligungspflichtig. Da bei Trockenheit bereits geringe Wasserentnahmen aus Fliessgewässern die ohnehin belasteten Lebensgemeinschaften zusätzlich unter Druck setzen, werden derzeit keine Wasserentnahmen aus Fliessgewässern bewilligt. Für eine klare und praxisnahe Orientierung steht ein kantonales Merkblatt zur Verfügung. Dieses sowie das entsprechende Gesuchsformular sind auf der Website des Kantons Obwalden unter "Wasserentnahmen aus Fliessgewässern und Seen" abrufbar.

Bei Fragen zu Wasserentnahmen steht Ihnen das Amt für Landwirtschaft und Umwelt (041 666 63 27) gerne zur Verfügung.




Absolutes Feuerverbot und generelles Feuerwerksverbot
Absolutes Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe sowie generelles Feuerwerksverbot in den Kantonen Ob- und Nidwalden

Die anhaltende Trockenheit und geringe Niederschläge haben die Brandgefahr in Wäldern und Wiesen massiv erhöht. In Absprache mit den Zentralschweizer Kantonen erlassen die Kantone Ob- und Nidwalden ab Freitag, 10. Juli 2026, 12.00 Uhr für das ganze jeweilige Kantonsgebiet ein absolutes Feuerverbot im Wald und an Waldrändern. (Gefahrenstufe 4 von 5).

Plakat zum ausdrucken




Gesuchsformular Herdenschutz

Alle Tierhalter mit mehr als einer GVE Ziegen und/oder Schafen auf Ganzjahres- und/oder Sömmerungsbetrieben wurde vor zwei Wochen einmalig ein Gesuch für Förderbeiträge Herdenschutz 2026 in Papierform per Post geschickt.
Wenn ein Betrieb bisher Herdenschutzmassnahmen umgesetzt hat, oder diese neu umsetzt, kann er ein Gesuch Herdenschutzmassnahmen 2026 ausfüllen. Das Gesuch ist unterschrieben und mit Kaufbelegen bis spätestens 1. Oktober 2026 beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt, oder unter thomas.kaeslin@ow.ch einzureichen. 

Wichtig:
Ganzjahresbetriebe mit Betriebszaunpauschale erhalten während fünf Jahren keine Förderbeiträge für die elektrische Zaunverstärkung und den erschwerten Unterhalt. Das gleiche gilt für Sömmerungsbetriebe mit dem Zusatzbeitrag im Herdenschutz.
Die Zusicherungen des Kantons erfolgen unter Vorbehalt, dass der Bund die Massnahmen gemäss Beitragsliste (Beiträge für Massnahmen gemäss JSV) ebenfalls unterstützt.




Fondssuisse (schweizerischer Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden)
Fondssuisse (schweizerischer Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden)
Vor rund einem Jahr hat der Fondssuisse (schweizerischer Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden) das Projekt «Regionalschätzer Fondssuisse» in die Tat umgesetzt. Seit vergangenem Herbst ist der Kanton Obwalden neu in drei Schätzungsgebiete eingeteilt, welche von den drei Schätzern Peter Bürgi (Alpnach und Engelberg), Sepp Berchtold (Sarnen, Giswil und Lungern) und Beat Flück (Kerns und Sachseln) betreut werden.

Im Zuge der Neuorganisation der Schätzungsgebiete haben wir entscheiden, dass wir die Gemeinden künftig entlasten möchten. Die Anlaufstelle für alle nicht versicherbaren Elementarschäden des Kantons Obwalden soll neu beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt (ALU) liegen.

Sollte Sie einen Elementarschaden haben, erfassen Sie diesen im Schaden-Portal des Fondssuisse, danach meldet sich der zuständige Schätzer bei Ihnen.

Kantonale Anlaufstelle:
Andrea Hocher, andrea.hocher@ow.ch, 041 666 63 19

Schätzer:
Sepp Berchtold, sepp.berchtold@sarnen.ch oder sebri@bluewin.ch, 041 796 61 91 00 (Sarnen, Giswil und Lungern)
Peter Bürgi, peterergi@hotmail.com, 076 429 38 03 (Alpnach und Engelberg)
Beat Flück, flueck.enz@bluewin.ch, 079 723 15 00 (Kerns und Sachseln)      




Fachbewilligung Pflanzenschutz

Es wurde eine Nachfrist für den Erwerb der Fachbewilligungen Pflanzenschutz gewährt. Bis Ende Juli 2026 können noch Anträge für die Umwandlung des Ausbildungsnachweises gestellt werden. Auch Leute, die heute nicht in der Landwirtschaft arbeiten, verlieren ihre Fachbewilligung, wenn sie nicht beantragt wird. Daher sollten auch potenzielle Hofübernehmer die Fachbewilligung beantragen.

Wichtig:
Pro CH-Login oder AGOV-Login kann nur eine Fachbewilligung beantragt werden. Wenn mehrere Personen pro Betrieb die Fachbewilligung beantragen, muss jede Person über ein eigenes Login verfügen.

Alle wichtigen Informationen zu den Anforderungen und Bewilligungstypen finden Sie im Merkblatt Fachbewilligung Pflanzenschutz und auf der Homepage des Bundes.




Verstorbene Katze gefunden, was tun?

Leider kommt es immer wieder zu Unfällen mit Katzen. Damit die Besitzer Gewissheit erhalten, ist eine Meldung wichtig.

Bitte melden Sie einen Fund dem Tierschutzverein Obwalden (tagsüber: 076 322 99 82) oder der Polizei (insbesondere nachts). Beide verfügen über Lesegeräte für Mikrochips.

Wenn möglich, fotografieren Sie die Katze und senden Sie das Foto zusammen mit Fundort und Zeitpunkt an info@tierschutzverein-ow.ch. So kann eine Fundmeldung bei der schweizerischen Tiermeldezentrale (STMZ) erstellt werden, auch für Katzen ohne Mikrochip. Die Meldung kann auch vom Finder kostenlos selbst erfasst werden.



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