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Amt für Landwirtschaft und Umwelt

ALU informiert        01 / 2024
19.1.2024

Direktzahlungen
 
Betriebsdatenerhebung 2024

Die Betriebsdatenerhebung wird ab 5. bis 26. Februar 2024 stattfinden. Über Details werden die Betriebsleiter/innen rechtzeitig per Email informiert.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Niklaus Ettlin
041 666 64 75
niklaus.ettlin@ow.ch

Sandra Kathriner/Heidi Rohrer
041 666 63 17
landwirtschaft@ow.ch


 
Neues Gesicht im Amt für Landwirtschaft und Umwelt

Sabrina Stärfl wird als neue Mitarbeiterin bei der Dienststelle Direktzahlungen ab 1. Februar 2024 unser Team vervollständigen. Die 42-jährige Mutter von zwei Kindern stammt ursprünglich aus Deutschland. Seit 2008 lebt sie in der Schweiz und hat in verschiedenen Bereichen der Landwirtschaft gearbeitet, zuletzt über drei Jahre beim Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Zürich als Teamleiterin landwirtschaftliche Direktzahlungen. Sie hat in Deutschland Agrarwissenschaften studiert und anschliessend an der ETH Zürich promoviert.


Durch die Anstellung von Sabrina Stärfl wird kontinuierlich die Ablösung von Niklaus Ettlin erfolgen, welcher Ende November 2024 in Pension geht.

Wir heissen Sabrina Stärfl herzlich willkommen und wünschen ihr viel Freude und Genugtuung bei der neuen Herausforderung



Mitteilungen aus dem Amt für Wald und Landschaft
Wildschäden

Wildschäden: Entschädigung von Schäden durch Wildtiere

Aufgrund gebietsweiser gehäufter Anwesenheit von Rothirschen kann es lokal zu Wildschäden kommen in Form von Frass (Frassschäden) oder Verletzungen an der Grasnarbe (Trittschäden). Übersteigen diese Schäden eine gewisse Schadenschwelle, besteht Anrecht auf Entschädigung.

Für weitergehende Informationen wird auf die verschiedenen Links zu Dokumenten am Schluss dieses Artikels verwiesen.

Zuständigkeiten

Zuständig für die Vergütung von Wildschäden ist gemäss der kantonalen Jagdverordnung das Amt für Wald und Landschaft. Die Beurteilung des Schadens wird durch Vertreter des Amts für Landwirtschaft und Umwelt vorgenommen.

Wann wird nicht entschädigt?

  • Wenn kein übermässiger Wildschaden (Bagatellschaden) gemäss den Weisungen und Vollzugshilfen vorliegt oder der Auszahlungsbetrag unter 200 Franken liegt.
  • Wenn der Schaden von Tieren verursacht wurde, gegen die Selbsthilfemassnahmen gestattet sind.
  • Wenn der Schaden durch zumutbare Schutzmassnahmen hätte verhindert werden können.
  • Wenn Ursache und Umfang des Schadens nicht mehr festgestellt werden können.
  • Wenn die Voraussetzungen zur Entschädigung gemäss Weisungen des Bau- und Raumentwicklungsdepartements über die Beiträge an Verhütungsmassnahmen sowie die Schatzung und Vergütung von Wildschäden nicht erfüllt sind.
  • Wenn die materiellen Voraussetzungen gemäss der Vollzugshilfen "Entschädigung von Frassschäden durch Wildtiere" und "Entschädigung von Trittschäden durch Wildtiere" nicht erfüllt sind.

Referenzfläche für Beurteilung der Frassschäden notwendig

Ein Frassschaden kann wie bis anhin nur beurteilt werden, wenn eine repräsentative Referenzfläche (Kontrollzaun) angelegt worden ist. Trittschäden können weiterhin ohne Referenzfläche beurteilt werden.

Soll ein allfälliger Frassschaden geltend gemacht werden, ist das Einrichten einer Referenzfläche (Kontrollzaun) eine zwingende Voraussetzung und muss folgende Rahmenbedingungen erfüllen:

  • Grösse Referenzfläche: mindestens 5 m x 5 m bis 10 m x 10 m.
  • Die Auszäunung erfolgt mittels Weidenetz und Erhöhung mit zusätzlichen zwei Litzen bis auf eine Höhe von 1.6 m. Alternativ kann eine Umzäunung mit regelmässig verteilten, mindestens vier Litzen bis auf eine Höhe von 1.6 m erfolgen. Die Zäunung ist gut zu spannen, zu elektrifizieren, mit Flatterbändern visuell zu verstärken und somit für Wildtiere gut sichtbar zu machen.
  • Der Standort der Referenzfläche kann durch den Bewirtschafter selbst ausgewählt werden und muss repräsentativ für die zu beurteilende Landwirtschaftsfläche sein. Die zuständige Wildhut ist zeitnah zu informieren, wenn eine Referenzfläche angelegt worden ist.
  • Pro Betrieb und zusammenhängende Bewirtschaftungseinheit muss mindestens eine Referenzfläche angelegt werden. Bei kleinflächigen Bewirtschaftungseinheiten (<1ha) muss in einem maximalen Abstand von 100 m zur beurteilenden Schadenfläche eine repräsentative Referenzfläche vorhanden sein.
  • Sobald die Referenzfläche eingezäunt ist, darf bis zur Schadenaufnahme auf den umliegenden Landwirtschaftsflächen keine Nutzung (Beweidung mit Nutztieren oder Schnittnutzung) stattfinden.
  • Die Wildhut steht bei der korrekten Erstellung der Referenzflächen (Funktionalität und Verhinderung von Wildfallen) gerne beratend zur Seite.
  • Das fachgerechte Aufstellen einer Referenzfläche wird mit 50 Franken entschädigt, sofern tatsächlich eine Zahlung für Frassschäden notwendig wird.

Vorgehensweise bei einem übermässigen Schaden

  • Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben eine schriftliche Schadenmeldung unverzüglich nach erfolgter Feststellung des Schadens dem Amt für Wald und Landschaft einzureichen. Entsprechende Formulare können beim Amt für Wald und Landschaft bezogen werden oder stehen auf der Internetseite des Kantons Obwalden zum Download bereit. (www.ow.ch → Suchbegriff Wildschaden)
  • Das Amt für Wald und Landschaft veranlasst nach Eingang der Schadensmeldung zu gegebenem Zeitpunkt die Schätzung durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt.

Weitere Informationen finden sie hier:

Weisungen zu Wildschaden

Informationsblatt Wildschaden Vergütung und Prävention

Vollzugshilfe Trittschaden

Vollzugshilfe Frassschaden

Meldeformular Wildschaden an Wiesland




Weiterbildungen
Weiterbildungsprogramm für Bäuerinnen und Bauern 2023/2024
Das  ganze Weiterbildungsprogramm und Daten von Generalversammlungen finden Sie auf unserer Homepage landwirtschaft-weiterbildung.ch

Fr 26. Januar 2024
09.00 – 16.00 Uhr

Herstellung von Fruchtsäften und Cider
BBZN Hohenrain
Anmeldung sofort an
landwirtschaft-hohenrain.bbzn@edulu.ch oder 041 228 30 70

Mi 31. Januar 2024
20.00 Uhr

Sachkundenachweis Schmerzausschaltung
BWZ Giswil
Anmeldung sofort an
landwirtschaft@ow.ch
oder 041 666 63 17

Fr 02. Februar 2024
13.15 – 17.00 Uhr

Hochleistung mit silofreier Fütterung – geht das?
LBBZ Schluechthof, Cham
Anmeldung bis 28. Januar 2024, info@schluechthof.ch
oder 041 227 75 00

Mi 12. – 16. Febr. 2024
08.30 – 16.00 Uhr

Alpsennenkurs
Bauernschule Seedorf
Anmeldung sofort an
bauernschule@ur.ch
oder 041 875 24 94

Do 15. Februar 2024
20.00 Uhr

Informationen für landwirtschaftliche Betriebsleiter/Innen
Hotel Metzgern, Sarnen

Mo 19. Februar 2024
20.00 Uhr

Informationen für landwirtschaftliche Betriebsleiter/Innen
Restaurant Rössli, Kerns 

Mi 21. Februar 2024
20.00 Uhr

Informationen für landwirtschaftliche Betriebsleiter/Innen
Restaurant Schlüssel, Alpnach

Mo 26. Februar 2024
20.00 Uhr

Informationen für landwirtschaftliche Betriebsleiter/Innen
Restaurant Wasserfall, Engelberg 

Mi 28. Februar 2024
20.00 Uhr

Informationen für landwirtschaftliche Betriebsleiter/Innen
Landgasthof Grossteil, Giswil



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