Referenzfläche für Beurteilung der Frassschäden notwendig
Ein Frassschaden kann wie bis anhin nur beurteilt werden, wenn eine repräsentative Referenzfläche (Kontrollzaun) angelegt worden ist. Trittschäden können weiterhin ohne Referenzfläche beurteilt werden.
Soll ein allfälliger Frassschaden geltend gemacht werden, ist das Einrichten einer Referenzfläche (Kontrollzaun) eine zwingende Voraussetzung und muss folgende Rahmenbedingungen erfüllen:
- Grösse Referenzfläche: mindestens 5 m x 5 m bis 10 m x 10 m.
- Die Auszäunung erfolgt mittels Weidenetz und Erhöhung mit zusätzlichen zwei Litzen bis auf eine Höhe von 1.6 m. Alternativ kann eine Umzäunung mit regelmässig verteilten, mindestens vier Litzen bis auf eine Höhe von 1.6 m erfolgen. Die Zäunung ist gut zu spannen, zu elektrifizieren, mit Flatterbändern visuell zu verstärken und somit für Wildtiere gut sichtbar zu machen.
- Der Standort der Referenzfläche kann durch den Bewirtschafter selbst ausgewählt werden und muss repräsentativ für die zu beurteilende Landwirtschaftsfläche sein. Die zuständige Wildhut ist zeitnah zu informieren, wenn eine Referenzfläche angelegt worden ist.
- Pro Betrieb und zusammenhängende Bewirtschaftungseinheit muss mindestens eine Referenzfläche angelegt werden. Bei kleinflächigen Bewirtschaftungseinheiten (<1ha) muss in einem maximalen Abstand von 100 m zur beurteilenden Schadenfläche eine repräsentative Referenzfläche vorhanden sein.
- Sobald die Referenzfläche eingezäunt ist, darf bis zur Schadenaufnahme auf den umliegenden Landwirtschaftsflächen keine Nutzung (Beweidung mit Nutztieren oder Schnittnutzung) stattfinden.
- Die Wildhut steht bei der korrekten Erstellung der Referenzflächen (Funktionalität und Verhinderung von Wildfallen) gerne beratend zur Seite.
- Das fachgerechte Aufstellen einer Referenzfläche wird mit 50 Franken entschädigt, sofern tatsächlich eine Zahlung für Frassschäden notwendig wird.
Vorgehensweise bei einem übermässigen Schaden
- Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben eine schriftliche Schadenmeldung unverzüglich nach erfolgter Feststellung des Schadens dem Amt für Wald und Landschaft einzureichen. Entsprechende Formulare können beim Amt für Wald und Landschaft bezogen werden oder stehen auf der Internetseite des Kantons Obwalden zum Download bereit. (www.ow.ch → Suchbegriff Wildschaden)
- Das Amt für Wald und Landschaft veranlasst nach Eingang der Schadensmeldung zu gegebenem Zeitpunkt die Schätzung durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt.
Weitere Informationen finden sie hier:
Weisungen zu Wildschaden
Informationsblatt Wildschaden Vergütung und Prävention
Vollzugshilfe Trittschaden
Vollzugshilfe Frassschaden
Meldeformular Wildschaden an Wiesland